Heilmittelbereich Logopädie:

Eine Heilmittelverordnung/ ein Rezept für eine logopädische Behandlung erhalten Sie von Ihrem Kinderarzt, Pädaudiologen, HNO-Arzt, Zahnarzt, Kieferorthopäden, Allgemeinarzt, Neurologen oder Ihrem Internisten.

Bitte machen Sie einen Termin bei Ihrem Arzt aus. Nach abgeschlossener Untersuchung entscheidet dieser über den Therapiebedarf und stellt Ihnen bei Bedarf ein Rezept aus.

Besorgen Sie das Rezept bitte erst nach Terminabsprache mit uns, da die Therapie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden muss. 

Terminabsprache

Ausschließlich mit vorheriger Terminabsprache ist eine logopädische Behandlung möglich. Kommen Sie bitte nicht ohne Vorankündigung in unserer Praxis vorbei.

Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an und hinterlassen Sie uns eine Nachricht mit Ihrem Namen, Ihrer Telefonnummer, Ihrer Email-Adresse und Ihrem Anliegen.  Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

Neuanmeldungen

Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail. Wir senden Ihnen unseren Anmeldebogen zu. 

Oder rufen Sie uns an und hinterlassen Sie uns eine Nachricht mit Ihrem Namen, Ihrer Telefonnummer, Ihrer Email-Adresse und Ihrem Anliegen. Wir senden Ihnen unseren Anmeldebogen zu oder rufen Sie zurück. 

Wartezeit:

Leider sind zurzeit alle Therapieplätze belegt. Gerne nehmen wir Sie auf unserer Warteliste auf und können Ihnen vorab zeitnah einen Diagnostiktermin anbieten.

Anamnese- und Diagnoseerhebung:

Zu Beginn Ihrer Behandlung führen wir ein Anamnesegespräch mit Ihnen durch. Im Anschluss erfolgt eine ausführliche Diagnostik, um die Therapieinhalte festzulegen.

Therapie:

Eine Therapieeinheit nimmt in der Regel eine Therapiedauer von 45 Minuten in Anspruch. Die Therapiefrequenz ist fallabhängig und kann zwischen 1-3x pro Woche variieren. Pro Rezept wird in der Regel eine Therapiemenge von 10x verordnet.

Nach unserer Empfehlung/Einschätzung liegen diese Faktoren im Ermessen Ihres behandelnden Arztes.

Häusliches Üben:

Das häusliche Üben und die Motivation des Patienten ist wesentlich und bestimmt Ihren Therapieerfolg.

Zuzahlung:

Bei Volljährigkeit gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungsregelung. Pro Verordnung ist ein Eigenanteil von 10% der Behandlungskosten plus eine Rezeptgebühr von 10 Euro fällig.

Zuzahlungsbefreiung:

Sind Sie von der Zuzahlung befreit?

„Sobald Sie mit Ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Beachten Sie, dass die Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, wenn Sie die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben. Daher ist es wichtig, die Zuzahlungen im Blick zu behalten und die Quittungen aufzubewahren. Die Zuzahlungsbefreiung gilt stets nur für ein Kalenderjahr und muss daher immer wieder neu beantragt werden.“

Bitte Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Näheres dazu finden Sie auch unter www.heilmittelrichtlinien.de